Fernwärme-Verbrauchshochrechnung
Die Fernwärme-
2015 war ich urlaubsbedingt beim Ablesetermin nicht zuhause und auch die Vertrauensperson, der ich meinen Wohnungsschlüssel gegeben hatte, schaffte es nicht, zu kommen. Die Abrechnungsfirma konnte daher nicht in die Wohnung. In dem Fall gibt es dann folgende Möglichkeiten:
- Es gab einen zweiten Ableseversuch 5 Tage später. Wird mittels Kärtchen an der Tür angekündigt. – War bei mir aber nicht erfolgreich, weil ich da immer noch auf Urlaubsreise war.
- Ich kann einen eigenen Wunschtermin ausmachen. Der kostet aber (Stand: 2022) 52,20 € extra. (2015 waren es noch 10 €!)
- Alternativ kann ich ausnahmsweise auch Digitalfotos von den Röhrchen schicken (nur wenn sie im Vorjahr getauscht wurden).
- Falls ich keine dieser Möglichkeiten nutze, wurde mir "eine Verbrauchshochrechnung gemäß ÖNORM M 5930 Pkt. 5.2.1" angedroht. "Wir bitten Sie daher, in Ihrem und im Interesse der anderen Bewohner Ihrer Wohnhausanlage, die Ablesung der Erfassungsgeräte zu ermöglichen."
Da wurde es spannend. Ich fragte nach, was in dieser Ö-Norm drinsteht. Die Firma Ista antwortete ausweichend:
Die Kriterien, in welcher Form die Hochrechnung stattfinden wird, sind erst festzustellen[,] wenn uns alle erforderlichen Unterlagen der gesamten Wohnanlage vorliegen.
Diese Ö-Normen sind kostenpflichtig und daher nicht öffentlich einsehbar. Ich konnte sie dennoch lesen. Über die Hochrechnung heißt es in Punkt "6.3.1 Hochrechnungen" (der Verweis auf 5.2.1 ist falsch oder veraltet):
Als sachgerechte Hochrechnungskriterien können zB herangezogen werden:
- die Vorjahresverbräuche der betroffenen Räume oder Nutzungsobjekte (Anteil an der Gesamterfassung) unter Berücksichtigung des Verbrauchstrends der wirtschaftlichen Einheit;
- die jeweils gültigen, ortsbezogenen Zahlenwerte der Heizgradtage, wenn der Zeitpunkt des Geräteausfalls bestimmt werden kann;
- der Verbrauch in Abhängigkeit von der beheizbaren Nutzfläche.
Es wird also einfach der Verbrauch geschätzt! Und so war es dann auch. Die Schätzung entsprach ungefähr dem Vorjahreswert. Das war ok.
"Interessant" wurde es allerdings dann im Folgejahr (2016). Hier konnte ich Ablesung und Tausch der Röhrchen wieder ermöglichen. Die Abrechnung für 2015/2016 ergab jedoch eine unüblich hohe Zahl von Verbrauchseinheiten! Was war passiert?
- Für die sogenannte Kaltverdunstung wurden mir 4,6 Verbrauchseinheiten gutgeschrieben. Das ist in etwa die Überfüllung, die die Kaltverdunstung bis zu Beginn der Heizperiode ausgleicht. (Diese hätte ich bekommen, wenn ich die Röhrchen tauschen lassen hätte.)
- Bei einer tatsächlichen Ablesung wird meist (mehr oder weniger großzügig) abgerundet, anscheinend um die Kaltverdunstung nach dem Ende der Heizperiode auszugleichen. Das ist bei der Schätzung nun nicht passiert, weshalb ich ca. 2–
3 Verbrauchseinheiten mehr als sonst zahlen musste (40– 60 €). Ein Einspruch wurde abgelehnt und weitere Schritte hätten wohl keinen Erfolg, da die Norm aufseiten der Ableser ist. (Es steht nicht drin, dass die Kaltverdunstung nach Ende der Heizperiode rauszurechnen ist!)
Mein Fazit
Immer ablesen lassen! Es gibt tatsächlich eine Art Strafe, wenn man die Ableser nicht reinlässt. Allerdings steht die so nicht in der genannten Ö-Norm.
Rechtsgrundlage
§ 11, Absatz 3 des Heizkostenabrechnungsgesetzes:
Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen.