Mario Sedlak
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Fernwärme-Verbrauchshochrechnung

Die Fernwärme-Abrechnung erfolgt bei mir mit Verdunstungsröhrchen, die einmal jährlich von der Abrechnungsfirma abgelesen und getauscht werden.

2015 war ich urlaubsbedingt beim Ablesetermin nicht zuhause und auch die Vertrauensperson, der ich meinen Wohnungsschlüssel gegeben hatte, schaffte es nicht, zu kommen. Die Abrechnungsfirma konnte daher nicht in die Wohnung. In dem Fall gibt es dann folgende Möglichkeiten:

Da wurde es spannend. Ich fragte nach, was in dieser Ö-Norm drinsteht. Die Firma Ista antwortete ausweichend:

Die Kriterien, in welcher Form die Hochrechnung stattfinden wird, sind erst festzustellen[,] wenn uns alle erforderlichen Unterlagen der gesamten Wohnanlage vorliegen.

Diese Ö-Normen sind kostenpflichtig und daher nicht öffentlich einsehbar. Ich konnte sie dennoch lesen. Über die Hochrechnung heißt es in Punkt "6.3.1 Hochrechnungen" (der Verweis auf 5.2.1 ist falsch oder veraltet):

Als sachgerechte Hochrechnungskriterien können zB herangezogen werden:
  • die Vorjahresverbräuche der betroffenen Räume oder Nutzungsobjekte (Anteil an der Gesamterfassung) unter Berücksichtigung des Verbrauchstrends der wirtschaftlichen Einheit;
  • die jeweils gültigen, ortsbezogenen Zahlenwerte der Heizgradtage, wenn der Zeitpunkt des Geräteausfalls bestimmt werden kann;
  • der Verbrauch in Abhängigkeit von der beheizbaren Nutzfläche.

Es wird also einfach der Verbrauch geschätzt! Und so war es dann auch. Die Schätzung entsprach ungefähr dem Vorjahreswert. Das war ok.

"Interessant" wurde es allerdings dann im Folgejahr (2016). Hier konnte ich Ablesung und Tausch der Röhrchen wieder ermöglichen. Die Abrechnung für 2015/2016 ergab jedoch eine unüblich hohe Zahl von Verbrauchseinheiten! Was war passiert?

Foto

Überfüllung zum Ausgleich der Verdunstung außerhalb der Heizperiode

Mein Fazit

Immer ablesen lassen! Es gibt tatsächlich eine Art Strafe, wenn man die Ableser nicht reinlässt. Allerdings steht die so nicht in der genannten Ö-Norm.

Rechtsgrundlage

§ 11, Absatz 3 des Heizkostenabrechnungsgesetzes:

Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen.

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Kaltverdunstung bei Heizkostenverteilern

Seite erstellt am 6.6.2019 – letzte Änderung am 27.6.2022