Rechtliches über Fahrraddiebstähle
Ganz im Gegensatz zur gängigen Meinung ist ein Fahrraddiebstahl kein Kavaliersdelikt. Wenn ein Schloss aufgebrochen wird, handelt es sich rechtlich um einen Einbruchsdiebstahl. Dieser wird mit min. 6 Monaten Gefängnis bestraft!
In der Praxis kommt es wahrscheinlich nur deswegen so selten zu einer Verurteilung, weil die Aufklärungsrate so niedrig ist und nur wenige Diebe auf frischer Tat ertappt werden. Im Nachhinein ist wohl schwer beweisbar, wer den "Einbruch" wirklich begangen hat.
Wenn das Rad nicht angeschlossen war, darf man es trotzdem nicht an sich nehmen oder "ausleihen". Die Strafe ist in dem Fall aber geringer.
Was darf der Eigentümer?
Wenn du den Dieb auf frischer Tat ertappst, darfst du ihn hindern, dein Rad mitzunehmen. Ist er schon mit deinem Rad losgefahren, darfst du ihm nachfahren und das Rad wieder abnehmen.[1] Soweit ist es auch für juristische Laien nicht überraschend ...
Triffst du den Dieb erst am nächsten Tag mit deinem Fahrrad, ist die Rechtslage erstaunlicherweise vollkommen anders: Du darfst ihm das Rad nicht wegnehmen! Das wäre nämlich eigenmächtige Selbsthilfe und die ist verboten.[2]
Stattdessen sollst du die Polizei kontaktieren, wenn du dein gestohlenes Rad irgendwo entdeckst. Wenn die Rahmennummer stimmt, dann schneidet die durchaus auch an Ort und Stelle ein Schloss durch, um das Rad dem rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben. Wenn du es im Internet findest, gibt sich die Polizei als Kaufinteressent aus.
Was droht Käufern und Verkäufern von Diebesgut?
- In Deutschland droht dem Verkäufer eines gestohlenen Fahrrads eine Verurteilung als Hehler. Der Käufer muss jederzeit damit rechnen, dass er ebenfalls eine Anzeige bekommt und ihm das Rad abgenommen wird, da es weiterhin dem ursprünglichen Eigentümer gehört.[3] – Klingt für mich logisch.
- Auch in der Schweiz werden gestohlene Fahrräder beschlagnahmt und der Besitzer evtl. angezeigt, auch wenn er es irgendwo gekauft hat.[4]
- In Österreich ist der Händler, der ein gestohlenes Rad kauft, aus dem Schneider, wenn er sich eine Eigentumserklärung und einen Lichtbildausweis vorlegen lässt. Wer in einem Second-
Hand- Shop ein Rad kauft, darf es behalten, auch wenn es sich als gestohlen herausstellt. Nur wenn sich der ehemals rechtmäßige Eigentümer meldet und er seinen Anspruch belegen kann, wird es "schwierig". Er kann (bzw. muss) Klage einreichen.
Bei Kauf von einer Privatperson wird empfohlen:
- Kaufbeleg verlangen
- sich einen Ausweis zeigen lassen
- Rahmennummer des Fahrrads von der Polizei überprüfen lassen
- einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen – Den brauchst du auch als Eigentumsnachweis, wenn das von dir gekaufte Rad irgendwann gestohlen wird.
Weiter
Quellen
[1] | Heinz Barta: Zivilrecht. Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken. Wien: WUV-[2]
| Heinz Barta: Zivilrecht. Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken. Wien: WUV- | [3]
| Polizei Bremen: Vorsicht beim Schnäppchenkauf! (PDF), S. 2
| [4]
| Radio- | |