Mario Sedlak
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Jemand hat mein Fahrrad (grün) mit seinem zusammengehängt und ist in die Herbstferien gefahren.

Fahrrad entfernen (lassen)

Was mach ich, wenn jemand mein Fahrrad an seines gekettet hat? Das fragte ich am 24.10.2017 auf Facebook, nachdem mir genau das passiert ist und ich nicht nachhause radeln konnte.

Antwort

Die Polizei bzw. die Stadt Wien hat mein Fahrrad zu befreien.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrsordnung, § 89a. Entfernung von Hindernissen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, ... der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben, ... wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren ... gehindert ist

Meine Erfahrung

Die Radfahrer auf Facebook wussten nichts von der Rechtslage und vertraten alle möglichen Meinungen, was mir letztlich nicht viel nutzte. Auch die von mir gerufene Polizei war keine Hilfe. Sie schreitet nur ein, wenn der Verkehr auf der Straße behindert ist. Zwei Fahrräder seien "Privatangelegenheit". Die Polizisten warnten mich davor, das fremde Schloss selbst aufzuschneiden, denn das sei Sachbeschädigung.

Am nächsten Tag rief ich beim Abschleppdienst der Stadt Wien an. Der entfernt jährlich rund 1000 illegal abgestellte Fahrräder bzw. Fahrradwracks – aber erst nach 4 Wochen. Früher dürfen sie angeblich nicht einschreiten (außer natürlich, wenn das Fahrrad den öffentlichen Verkehr behindert ...).

Auch der Bürgerservice der Stadt Wien und die Mobilitätsagentur (die zur Stadt Wien gehört) wussten keinen Rat für mich.

Ich habe mehrere private Abschleppdienste angerufen. Die kommen in so einem Fall aber auch nicht. Autos kann man abschleppen, auch Fahrräder, wenn sie ein Auto behindern, aber nicht wenn ein Fahrrad ein Fahrrad behindert.

Der ARBÖ behauptete auf Nachfrage einer Freundin, die Polizei ist nicht zuständig und Selbsthilfe ist auch nicht erlaubt. Allenfalls Klage möglich

Schließlich kontaktierte ich einen Anwalt. Der riet mir, noch ein wenig zu warten, aber nach über 1 Woche könne ich durchaus mein Rad selbst befreien, denn "was soll man denn noch machen?" Das fremde Rad könne ich dann am Fundbüro abgeben. Selbst wenn ich wüsste, wer das Schloss angebracht hat, sei eine Besitzstörungsklage schwierig, meinte er, da ich "keinen Schaden" habe. Mein nicht unerheblicher Zeitaufwand zählt anscheinend nicht als Schaden, sondern nur die paar Euro für die Fahrkarten der Wiener Linien. (Aber wieso kann dann der Besitzer eines Privatparkplatzes 360 € einfordern, wenn jemand ein paar Sekunden mit dem Auto dort gewendet hat?)

Am hilfreichsten war die Pressestelle der Polizei. Die nannte mir oben zitierte Rechtsgrundlage, wonach die Polizei sehr wohl die Stadt Wien (MA 48) mit der Entfernung des fremden Rades bzw. Schlosses beauftragen soll. Es ist verkehrsbehindernd, wenn ich nicht wegfahren kann!

Am 2.11.2017 (nach 9 Tagen) konnte ich mein Rad wieder fahren. Der Mensch, der mein Rad gefesselt hatte, hat sich mit seinem Gefährt aus dem Staub gemacht.

Beim nächsten Mal werde ich die zuständigen Stellen direkt mit § 89a der Straßenverkehrsordnung konfrontieren. Wenn sie dann weiterhin behaupten, nichts machen zu dürfen, wird's "interessant".

Warnung

Wenn dein Rad von jemand anderem abgesperrt wurde, kann das auch ein Fahrraddieb sein, der spät in der Nacht dein Rad stehlen will.

Mein Fazit

Wenn man einmal vom Rechtsstaat was braucht, bekommt man weniger als gar keine Hilfe. Die zuständigen Stellen putzen sich ab, und nur wenn man das Gesetz genau kennt, kann man sie vielleicht zum Handeln bewegen.

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Weitere Fallbeispiele

Seite erstellt am 15.6.2019 – letzte Änderung am 30.7.2021